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Die Aufnahme neuer Mitglieder regelt § 6 der Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft Bundesverband e.V., den wir hier auszugsweise wiedergeben.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Er kann diese Befugnis
Gliederungen der SL übertragen. Das aufgenomm
ene Mitglied gehört der untersten Gliede-
rung der SL an, die für dessen Wohnsitz regional zuständig ist
.
(2)
Über Ausnahmen zur Mitgliedschaft in bestimmten Gliederungen entscheidet auf Antrag des

Betreffenden der Bundesvorstand.

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